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Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung (Stefanie Helzel)

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18 Jul 2016VRN001 - 3 Wege Reparaturkosten mit der Haftpflichtversicherung abzurechnen00:06:15

Basis jedes Haftpflichtschadens ist, die Schadenshöhe kalkulieren zu lassen. Als erstes muss ein Gutachten oder Kostenvoranschlag erstellt werden. Außerdem müssen von dem Schaden einige Bilder gemacht werden. Beim Gutachten sind die Bilder dabei. Beim Kostenvoranschlag müssen die Bilder separat gemacht werden.


Die Entscheidung ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten erstellt wird, hängt von der voraussichtlichen Schadenshöhe ab. Ein Kostenvoranschlag ist ausreichend bei einem Bagatellschaden, wenn die Reparatur voraussichtlich nicht teurer wird als 750,00 € bis 800,00 €. Alles was darüber hinaus geht ist kein Bagatellschaden mehr und Sie sollten einen Gutachter einschalten.



Sobald Sie die Höhe des Schadens kennen, haben Sie folgende 3 Möglichkeiten, die Reparaturkosten mit der Versicherung abzurechnen:



  1. Konkret abrechnen mit einer Reparaturrechnung


Entscheiden Sie sich für eine Reparatur in einer Werkstatt werden die Reparaturkosten, durch die Reparaturrechnung nachgewiesen. Vorher sollte das Gutachten oder der Kostenvoranschlag an die Versicherung geschickt werden.


Entspricht die Reparatur den Vorgaben im Gutachten, sind die Reparaturkosten von der Versicherung vollständig zu bezahlen.


Im Moment macht sich bei den Haftpflichtversicherern die Unsitte breit, bei den tatsächlichen Reparaturkosten Kürzungen vorzunehmen.


Da werden Einwände erhoben wie: "die Kosten für die Beilackierung waren nicht erforderlich", "die Verbringungskosten übernehmen wir nicht in voller Höhe, wir halten einen Betrag in Höhe von 80,00 € für ausreichend", "die Kosten für die Fahrzeugreinigung sind nicht erstattungsfähig, es sind am Fahrzeug keine erkennbaren Verschmutzungen vorhanden".


Hat der Gutachter diesen Kosten mit einkalkuliert, dann handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten und die Versicherung darf hier nicht nach Belieben Kürzungen vornehmen.



  1. Abrechnung ohne Reparatur

Die zweite Abrechnungsmöglichkeit ist die Abrechnung nach Gutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag. In diesen Fällen wird auch von fiktiver Abrechnung gesprochen. Im Gegensatz zu der konkreten Abrechnung kann die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung Kürzungen vornehmen wenn:


  • das Auto älter als 3 Jahre und
  • nicht scheckheftgepflegt ist


Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Kürzungen bei der Abrechnung zulässig sind. Bei jüngeren Fahrzeugen oder lückenlos scheckheftgepflegten Autos, sind die Kosten zu ersetzen, die im Gutachten stehen.



Ist einer dieser beiden Punkte nicht erfüllt, müssen Sie mit Kürzungen rechnen. In diesen Fällen ist die Versicherung berechtigt, Sie auf günstigere Alternativwerkstätten zu verweisen, die allerdings in der Nähe Ihres Wohnortes sein müssen.


Was bei der fiktiven Abrechnung nicht bezahlt wird, ist die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn Sie eine Rechnung einreichen und selbst Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Ohne Rechnung gibt es keine Mehrwertsteuer.



  1. Reparatur ja - Rechnung nur für die Ersatzteile

Wenn Sie ein begabter "Bastler" sind, gibt es für Sie noch die Möglichkeit, den Schaden zwar zu reparieren, aber der Versicherung keine Reparaturrechnung vorzulegen.

Sie können mit dem Geld, das Sie für den Schaden von der Versicherung bekommen haben Ersatzteile kaufen und in Eigenregie reparieren.


Die Mehrwertsteuer, die Sie für die Ersatzteile bezahlen müssen, können Sie sich wieder von der Versicherung erstatten lassen, wenn Sie die Rechnungen bei der Versicherung einreichen.


Sie können also gemischt mit der Versicherung abrechnen, die Gesamtkosten fiktiv und für die gekauften Ersatzteile kann die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.



Weitere Informationen zum Schadensersatzrecht finden Sie auf meinem Blog http://unfall-anwalt-nürnberg.de

und weitere Themen zum Verkehrsrecht auf meiner Webseite
http://www.verkehrsrecht-nuernberg.eu
19 Jul 2016VRN002 - Welche Ansprüche Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gegen die Versicherung haben00:06:11

Ein wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Verkehrsunfall ist eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Vor allem dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist und die Reparaturkosten so hoch sind, dass eine Reparatur definitiv ausscheidet.

 

Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?

Zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Totalschaden vom technischen Totalschaden. Bei Letzterem scheidet eine Reparatur aufgrund des Schadens komplett aus, das Fahrzeug gilt als irreparabel. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar technisch denkbar, gilt aber als wirtschaftlich unvernünftig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist dann die Rede, wenn sich eine Reparatur aus finanziellen Gründen nicht mehr rentiert. Wenn die Reparaturkosten ein Vielfaches höher sind, als der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos.

 

Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens bezahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den das Auto vor dem Unfall noch wert war. Bei dem Restwert handelt es sich um den verbleibenden Wert des Fahrzeugs mit dem Unfallschaden.

 

Gerade bei älteren Fahrzeugen läuft man schnell Gefahr, in den Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens zu kommen. Wenn Sie sich morgens ins Fahrzeug gesetzt haben, um zur Arbeit zu fahren und noch ein völlig fahrtaugliches Auto hatten, kann es sein, dass Sie kurze Zeit später nach dem Unfall quasi mit leeren Händen dastehen, da Ihnen nur noch ein minimaler Betrag erstattet wird.

 

Was Sie von der Versicherung erstattet bekommen

Im Schadensgutachten werden die Reparaturkosten aufgeführt. Außerdem findet der Wiederbeschaffungswert und der Restwert im Gutachten Erwähnung. Sollte es sich noch um ein vergleichsweise neuwertiges Fahrzeug handeln, wird auch eine Wertminderung im Gutachten aufgeführt.

 

Sobald der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts einen geringeren Betrag ergibt als die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, wird auf Basis des Totalschadens abgerechnet. Hier spricht man auch von dem Wiederbeschaffungsaufwand.

In diesem Fall erstattet die Versicherung auch keine Wertminderung.

 

Wann Sie trotzdem reparieren dürfen

Eine Möglichkeit zur Reparatur gibt es, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen. In diesem Fall dürfen Sie das Fahrzeug reparieren lassen und die Versicherung muss Ihnen die Reparaturkosten erstatten. Allerdings muss eine sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens erfolgen.

Nicht erlaubt ist, lediglich eine Teilreparatur durchzuführen, um die 130 %-Grenze mit allen Mitteln einhalten zu können. Es dürfen keine Reparaturschritte ausgelassen werden, die im Gutachten kalkuliert wurden.

 

Was allerdings erlaubt ist, ist eine Reparatur mit gebrauchten Teilen, um in diesem Grenzwert zu bleiben.

Fallen dann im Laufe der Reparatur höhere Kosten an und wird die Opfergrenze überschritten, müssen die höheren Kosten dennoch von der Versicherung erstattet werden.

 

Der Bundesgerichtshof billigt Ihnen als Unfallopfer das Recht zu, im Rahmen dieser 130%-Grenze reparieren zu dürfen, da in der Regel davon auszugehen ist, dass man sein gewohntes Auto, gerne behalten möchte. Der BGH spricht von Integritätsinteresse oder auch von Opfergrenze. Versicherungen mögen die Reparatur im Rahmen dieser Opfergrenze natürlich nicht, weil die Aufwendungen in diesen Fällen wesentlich höher sind, als bei der Totalschadensabrechnung. Im Gegenzug wird aber von Ihnen verlangt, dass Sie Ihr Interesse an der Reparatur und dem Erhalt des Fahrzeugs nachweisen.

Sofern eine Reparatur durchgeführt wird, sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate ab dem Unfalldatum zu behalten und der Versicherung gegen Aufforderung nachzuweisen, dass Sie das Auto immer noch haben. Wenn Sie den Wagen früher verkaufen, kann die Versicherung die Reparaturkosten von Ihnen zurückverlangen und Sie auf die günstigere Totalschadensabrechnung verweisen.

 

Gerne haben die Versicherung früher die Zahlungen auf die Reparaturrechnung verweigert, bis die 6 Monate abgelaufen waren. Der BGH hat mittlerweile klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verweigerung unzulässig ist und die Reparaturkosten sofort zu erstatten sind.

23 Jul 2016VRN003 - Haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfall?00:06:53
Was ist Nutzungsausfall?
Wenn Sie Ihr beschädigtes Auto nach einem Unfall in die Werkstatt zur Reparatur geben, haben Sie für die Dauer der Reparatur kein Fahrzeug zur Verfügung. Verzichten Sie in dieser Zeit auch auf einen Mietwagen, steht Ihnen stattdessen Nutzungsausfall zu.

Für den Ausfall Ihres eigenen Fahrzeugs haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung für die entgangene Nutzung. 

Wie lange steht Ihnen Nutzungsausfall zu?
Der Nutzungsausfall wird pro Tag der Reparatur bzw. der unfallbedingten Ausfallzeit erstattet. Dieser Zeitraum wird vom Gutachter vorgegeben. Die Dauer hängt davon ab, wie lange die Werkstatt für die Reparatur brauchen wird.

Kommt es bei der Reparatur zu Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben, kann Nutzungsausfall auch für eine längere Zeit gefordert werden. 

Sie sollten aber dann, wenn die Reparatur sich wesentlich hinauszögert bei Ihrer Werkstatt nachhaken, was der Grund für die Verzögerungen ist und ob es Möglichkeiten gibt, die Reparaturdauer zu verkürzen. In Extremfällen kann hier sogar ein Werkstattwechsel in Betracht kommen. 

Verzögert sich die Reparatur weil Teile nicht geliefert werden konnten, oder Feiertage in die Reparaturzeit fallen, steht Ihnen auch für diese Zeit Nutzungsausfall zu. 

Nicht nur für die Dauer der Reparatur besteht der Anspruch auf Nutzungsausfall sondern auch für den Tag, an dem das Auto vom Gutachter besichtigt wird und deswegen nicht genutzt werden kann. Außerdem dürfen Sie sich zwei bis drei Tage Zeit nehmen, ob Sie die Reparatur beauftragen wollen. Stehen im Gutachten 5 Tage Reparaturdauer, können so leicht 8 bis 9 Tage Nutzungsausfall entstehen.

Ist Ihr Auto nicht mehr reparabel und Sie müssen sich nach einem Ersatzwagen umsehen, wird üblicherweise eine Dauer von 12 - 14 Tagen angenommen. 


Wie hoch ist der Nutzungsausfall?
Für die Höhe des Nutzungsausfall haben sich Pauschalbeträge etabliert, die in Tabellen festgehalten sind. Die Höhe dieser Tagespauschale ist unter anderem abhängig von der Fahrzeugklasse. Kraftfahrzeuge werden in unterschiedliche Fahrzeugklassen kategorisiert. Je teurer das Fahrzeug ist, desto höher ist die tägliche Nutzungsausfallpauschale. Die Werte beginnen bei 23,00 € pro Tag und gehen bis 175,00 €.
 
Auch Hubraum und das Fahrzeugalter sind Bewertungskriterien. Bei Fahrzeugen die älter als 5 Jahre sind, wird um eine Klasse herabgestuft. Ist der Wagen älter als 10 Jahre, wird nochmals eine Klasse herabgestuft. 


Wann haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfall 
Gefordert wird, dass Sie sowohl die Möglichkeit zur Nutzung haben, als auch den Willen einer Fahrzeugnutzung, Ihnen aber kein Fahrzeug zur Verfügung steht. Sollten Sie noch einen Zweitwagen haben, der nicht unbedingt benötigt wird, wird es mit dem Nutzungsausfall schwierig. Das heißt aber nicht unbedingt, dass Ihnen generell kein Schadensersatz zusteht nur weil Sie noch ein Zweitauto haben. Üblicherweise sind alle Fahrzeuge in der Nutzung verplant und man kann nicht ohne weiteres auf ein Auto verzichten.

Sollte Ihnen aber z.B. unfallbedingt Ihr Motorrad ausfallen und ihr Auto wird nicht genutzt, haben Sie kein Recht auf Entschädigung, da Sie Ihren Wagen nutzen können. 

Legen Sie die Suche nach einem Ersatzfahrzeug erst einmal auf Eis und rechnen den Schadensersatz nach Gutachten ab, verweigert Ihnen die Versicherung in der Regel den Nutzungsausfallersatz und fordert den Nachweis einer Ersatzbeschaffung. Hier wird immer das selbe Argument angebracht, dass ohne Ersatzkauf der Nutzungswille nicht gegeben sei und daher kein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe. Ein Nutzungswille sei erst dann bewiesen, wenn Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen. 

Das ist Unsinn! Lassen Sie sich auf diese Sparargumente der Versicherung nicht ein. Den Nutzungswillen weisen Sie nicht erst durch einen Neukauf nach. Der ist schon dadurch bewiesen, dass Sie vor dem Unfall ein Fahrzeug hatten. Denn ohne den Willen einer Fahrzeugnutzung hätten Sie nicht schon vor dem Unfall ein Auto besessen.

Auch wenn Sie keinen Ersatz kaufen, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, auch wenn Sie erst einige Wochen oder Monate später ein anderes Auto kaufen.  





Weitere Themen zum Verkehrsrecht finden Sie auch auf meiner Internetseite: www.verkehrsrecht-nuernberg.eu
06 Aug 2016VRN004 - 7 Punkte, auf die Sie bei der Anmietung eines Ersatzwagens achten sollten00:13:22
Das heutige Thema ist ein echter Dauerbrenner bei der Unfallregulierung. Die Erstattung der Mietwagenkosten ist ein häufiger Streitpunkt nach einem Verkehrsunfall. Ständig kommt es zu Kürzungen durch die Versicherungen und die Mietwagenrechnung wird nicht vollständig erstattet. Es ist aber leider auch immer wieder zu beobachten, dass sich Unfallgeschädigte bei der Anmietung eines Ersatzwagens keine Gedanken über die Höhe der Kosten machen, da Ihnen der Vermieter versichert, die Kosten werden von der Versicherung übernommen. Einzelheiten werden selten oder gar nicht geregelt und am Ende kommt dann das große Erwachen, weil die Rechnung von der Versicherung eben doch nicht voll bezahlt wird und der Vermieter von Ihnen das Geld für den Mietwagen haben will.
 
Dass die Interessen der Autovermieter in einem krassen Gegensatz zu den Interessen der Versicherungen stehen ist kein Geheimnis. Der Vermieter möchte sein Fahrzeug, das auf dem Hof steht und Geld kostet für einige Tage rentabel vermieten. Die Versicherung will so wenig wie möglich dafür bezahlen. Sie als Unfallgeschädigter wollen mit der ganzen Sache am besten gar nichts zu tun haben, Mietwagen mitnehmen nach der Reparatur wieder abgeben, fertig.
 
Das läuft aber meistens nicht so.
 
Nehmen Sie nicht gerade ein Vermittlungsangebot der Versicherung an, sondern mieten den Ersatzwagen bei Ihrem Autohaus, der Werkstatt oder einem Autovermieter an, gibt es den einen oder anderen Punkt zu beachten, damit Sie am Ende keine böse Überraschung erleben.

 

  1. Welche Mietwagenpreise gelten - Sind die Angebote aus dem Internet maßgeblich?

Die Versicherungen behaupten immer gerne, dass die Mietwagenangebote bekannter großer Autovermietungen die maßgeblichen Preise sind, an denen man sich orientieren muss. Alles was über diese Angebote hinausgeht, ist überteuert und wird nicht übernommen.
 
Es verlangt aber niemand von Ihnen, dass Sie sich vor der Anmietung vor den PC setzen und alle verfügbaren Mietwagenfirmen in Ihrer Nähe nach dem günstigsten Angebot abklappern. Die Internetangebote werden von den Gerichten meistens noch als Sondermarkt angesehen, der eben nicht maßgeblich ist. Entscheidend sind die Tarife, die Sie bei einem Anbieter in Ihrer Nähe bekommen und der den üblichen örtlichen Tarifen entspricht. Am besten verlassen Sie sich bei der Höhe des Mietwagenpreises einfach auf Ihre Intuition. Die Gerichte nennen das „wirtschaftlich vernünftige Denkweise“.
 
Es ist auch völlig normal, dass Ihr Vermieter vor Ort höhere Preise verlangt. Zum Einen wird Ihnen ein anderer Service geboten, der Wagen wird auf Wunsch zu Ihnen nach Hause oder zur Werkstatt zugestellt. Auch verlangen die regionalen Firmen, häufig keine Vorkasse von Ihnen oder Sicherheit durch eine Kreditkarte.
 
Der Vermieter hat beispielsweise auch ein schwer kalkulierbares Risiko was die Anschlussvermietung angeht. Bei der Unfallersatzvermietung ist oft gar nicht klar wann er das Auto zurück bekommt. Das kann daran liegen, dass bei der Anmietung das Gutachten noch gar nicht vorliegt und Sie deswegen die Reparaturdauer noch nicht wissen. Oder die Reparatur verzögert sich, weil z.B. Teile nicht geliefert werden können.
Der Vermieter hat ein ganz anderes Risiko als bei einer fest im Voraus vereinbarten Fahrzeuganmietung bei der Tag der Anmietung und Fahrzeugrückgabe feststehen. Diese Risiken schlägt der Vermieter auf seine Kalkulation auf.
 
  1.  Wie lange dürfen Sie einen Mietwagen nehmen?

Der Mietwagen steht Ihnen nur für die notwendige Ausfallzeit zu. Also für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Vielleicht müssen Sie noch ein paar Tage auf das Gutachten warten, weil Ihr Auto nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist.
 
Keineswegs dürfen Sie den Mietwagen solange in Anspruch zu nehmen, bis erst die Haftung und Kostenübernahme mit der Versicherung geklärt ist.
 
Die Eintrittspflicht der Versicherung sollte daher schnellstmöglich geklärt werden, damit Sie nicht unnötige und vor allem vermeidbare Kosten produzieren. Die Haftung sollte auch geklärt sein, bevor Sie das Auto zur Werkstatt geben, da Sie sonst nach ein paar Tagen zwar ein repariertes Auto haben, die Werkstatt den Wagen aber nicht herausgibt, weil von der Versicherung noch keine Antwort und vor allem noch kein Geld da ist.
 
Ganz kritisch sind Fälle mit Auslandsbeteiligung. Wenn der Unfallverursacher aus dem Ausland kommt, kann sich die Schadensregulierung teilweise über Monate hinziehen. Achten Sie darauf, dass Sie den Mietwagen wirklich nur so lange in Anspruch nehmen, wie unbedingt nötig.

 

  1. Haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen? 

Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben überlegen Sie bitte, ob Sie wirklich einen Mietwagen brauchen, oder ob Sie nicht vielleicht die wenigen Reparaturtage auch ohne Auto auskommen. Wie weit fahren Sie denn täglich? Wenn Sie nur ein Auto brauchen, um ein oder zwei Mal zum einkaufen zu fahren, oder der Weg ins Büro nur 5 - 6 km am Tag ausmacht, könnten Sie Probleme mit der Versicherung bekommen.
 
Was würde Sie ein Taxi für diese Fahrten kosten? Wenn ein Taxi unter Umständen billiger wäre, da Sie täglich nur ein paar Kilometer fahren, kann die Versicherung am Ende die Zahlung verweigern. Denn wenn Sie eine Mietwagenrechnung für 5 Tage mit einem mittleren dreistelligen Rechnungsbetrag vorlegen, was Taxikosten einem Taxi wesentlich billiger gewesen wäre, finden Sie bei der Versicherung keine Freunde.
 
Als Faustformel kann man eine täglich Fahrleistung von 20 km ansetzen. Wenn Sie weniger fahren, verzichten Sie lieber auf einen Mietwagen. Dann kann es nämlich wirklich problematisch werden, bei der Versicherung die Kosten für den Ersatzwagen durchzusetzen.
 
Es geht aber auch nicht allein um die Wegstrecke. Wenn Sie z.B. für Notdienste schnell abrufbereit stehen müssen, kann keiner von Ihnen erwarten, dass Sie trotz geringer Fahrleistung auf einen Mietwagen verzichten und dann im Notfall erst noch ein Taxi rufen, bevor Sie Ihren Dienst antreten.
 
  1. Welcher Mietwagen steht Ihnen zu?

Ihnen steht das zu, was Sie selber auch haben. Ein klassengleiches Fahrzeug. Fahren Sie normalerweise Polo, wird Ihnen die Versicherung keinen Mercedes bezahlen. Autos bzw. Kraftfahrzeuge generell sind in verschiedene Klassen kategorisiert. Größe und PS-Leistung des Mietwagens sollten mit Ihrem Auto vergleichbar sein. Ihr Autovermieter wird Ihnen dabei behilflich sein, was die richtige Mietwagenklasse ist. Auf Nummer Sicher gehen Sie, wenn Sie noch eine Klasse niedriger anmieten, als Ihr eigenes Fahrzeug ist. Dann sollte es mit der Versicherung keine Probleme bei der Erstattung der Mietwagenkosten geben.

 

  1. Müssen die Kosten für die Vollkaskoversicherung erstattet werden?

Auch hier gilt wieder, Ihnen steht das zu, was Sie selbst auch haben. Wenn Ihr eigenes Auto vielleicht nur noch teilkasko- oder haftpflichtversichert ist, muss Ihnen die Versicherung die Kosten der Vollkaskoversicherung für den Mietwagen nicht erstatten. Allerdings werden Sie sich schwer tun, einen Mietwagen ohne Vollkaskoversicherung bekommen. Das würde ich Ihnen auch nicht empfehlen. Mietfahrzeuge sind meist relativ neue Fahrzeuge und ein selbstverursachter Unfall kann ganz schön teuer werden. Auf eine Absicherung dieses Kostenrisikos durch eine Vollkaskoversicherung würde ich an Ihrer Stelle nicht verzichten, auch wenn Sie ein paar Euro aus eigener Tasche draufzahlen müssen.
 
Die Vollkaskoversicherung versteckt sich auf der Mietwagenrechnung übrigens unter dem sperrigen Begriff „Haftungsbefreiung“.
 
 
  1. Werden Winterreifen für den Mietwagen bezahlt?

Auch die Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens werden Ihnen nur erstattet, wenn Sie für Ihr eigenes Fahrzeug mit Winterreifen haben.
 
Wenn Sie mich jetzt danach fragen, ob die Winterreifen zum Unfallzeitpunkt aufgezogen sein müssen, oder ob es genügt, wenn Sie üblicherweise in der Winterzeit Winterreifen auf Ihrem Fahrzeug haben, kann ich Ihnen keine klare Antwort geben. Ich bin der Meinung, dass Ihnen die Winterreifen für den Mietwagen zu ersetzen sind, wenn Sie üblicherweise Winterreifen haben. Auch wenn Sie die Winterreifen zum Unfallzeitpunkt noch nicht aufgezogen hatten.
 
Genau diese Diskussion habe ich neulich mit einer Richterin geführt die der Meinung ist, dass Winterreifen nur zugesprochen werden, wenn das Fahrzeug des Mandanten zum Unfallzeitpunkt ebenfalls Winterreifen aufmontiert hatte. Ich halte diese Auffassung für grundlegend falsch, da ein Unfallgeschädigter, der gerade in der Wechselzeit im Oktober unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, unfair behandelt und schlechter gestellt wird, wenn er die Reifen noch nicht gewechselt hatte, im Vergleich zu jemandem, der einen Tag vor dem Unfall die Winterreifen bereits hat montieren lassen. Es ist ja auch möglich, dass Sie gerade auf dem Weg zum Reifenwechsel in einen Unfall verwickelt werden und die Winterreifen noch hinten im Kofferraum haben.
 
Wenn Sie bereits ähnlich Erfahrung gemacht haben,  freue ich mich über einen Kommentar zu diesem Artikel.
 
  1. Wer trägt die Kosten für den Mietwagen

Ich nehme an, dass Sie schon den ersten sechs Punkten entnehmen konnten, dass die Mietwagenkosten von der Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen sind. Ihnen steht als Unfallopfer ein Mietwagen zu, wenn Sie keinen weiteren fahrbaren Untersatz haben, um die Reparaturzeit zu überbrücken.
 
Alle unfallbedingten Kosten, also auch die für den Mietwagen sind von der Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. Allerdings nicht um jeden Preis. Wie Sie bereits in den Punkten 1 - 6 lesen konnten, gilt es immer, das gesunde Mittelmaß zu wahren und die Kosten nicht ausarten zu lassen.
 
Aber Sie müssen auch nicht zugunsten der Versicherung sparen. Auch wenn immer wieder in Schreiben der Versicherungen zu lesen ist dass sich ein Unfallgeschädigter so verhalten muss, wie wenn er den Schaden selbst bezahlen müsste.
Das ist ein ziemlicher Quatsch. Schließlich können Sie nichts dafür, dass Ihnen jemand das Auto kaputt gefahren hat. Wenn Sie selber Ihr Auto kaputt fahren, sind Sie vermutlich eher bereit, an der einen oder anderen Stelle auf gewisse Annehmlichkeiten zu verzichten. Im Schadensersatzrecht wird das von Ihnen aber nicht verlangt. Ihnen steht das zu, was Sie sonst auch haben - also ein Auto vergleichbaren Komforts, vergleichbarer Klasse und ähnlicher Motorisierung - und das auf Kosten der Versicherung. Aber nur das, was erforderlich ist und was jeder - wie es so schön heißt - wirtschaftlich und vernünftig denkende Unfallgeschädigte erwarten kann.
 
 
Ich fasse die sieben Punkte auf die Sie bei der Anmietung auf einen Ersatzwagen nach einem Verkehrsunfall achten sollten noch einmal zusammen:
  1. Nicht die Internetpreise, sondern die Preise Ihres Vermieters vor Ort sind maßgeblich.
  2. Der Mietwagen steht Ihnen nur für die erforderliche Ausfallzeit zu.
  3. Rechtfertigt Ihre tägliche Fahrleistung einen Mietwagen?
  4. Ihnen steht ein ähnliches Fahrzeug zu, wie das, das Sie sonst auch fahren.
  5. Die Vollkaskoversicherung für den Mietwagen wird Ihnen erstattet, wenn Ihr Auto vollkaskoversichert ist.
  6. Gleiches gilt für die Winterreifen. Wenn Sie Winterreifen haben, werden Ihnen die Kosten erstattet.
  7. Die Kosten für den Winterreifen sind, soweit erforderlich, von der Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
 
23 Aug 2016VRN005 - Warum Sie das Angebot der Versicherung zur Vermittlung eines Mietwagens nicht ignorieren sollten00:09:27


In meinem letzten Artikel hatte ich 7 Punkte, auf die Sie bei der Anmietung eine Ersatzwagens achten sollten, genannt. Jetzt kommt noch ein weiterer Punkt dazu.


Denn: Der BGH stellt alles auf den Kopf.


Der BGH ist jetzt der Meinung, dass die Angebote der Versicherungen zur Vermittlung eines Mietwagens verbindlich sind. Auch wenn die Versicherung am Telefon nicht konkret wird. Statt die bisherige Linie beizubehalten, sorgt der BGH mit diesem Urteil für noch mehr Verwirrung auf dem Mietwagenmarkt.



Damit Sie eine Vorstellung bekommen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde lag, schildere ich Ihnen den Fall ganz kurz:


Ein Unfallgeschädigter hatte nach dem Verkehrsunfall telefonischen Kontakt mit der Versicherung des Unfallverursachers. Der Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung bot dem Geschädigten an, einen Mietwagen für 38,00 € inklusive aller Nebenleistungen zu vermitteln.


Am Nachmittag nach diesem Telefonat mietete der Geschädigte zu einem wesentlich höheren Preis einen Mietwagen an. Die Differenz zwischen den jeweiligen Mietwagenpreisen belief sich auf über 1.000,00 €.

Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung der vollen Mietwagenrechnung und zahlte lediglich 570,00 €.


Dieser Preis wäre bei einer Anmietung über die Versicherung angefallen.


Der Geschädigte klagte die Differenz ein. In letzter Instanz gab der BGH (Bundesgerichtshof) der Haftpflichtversicherung recht. Es wäre dem Geschädigten ohne weiteres zumutbar gewesen, das Angebot der Versicherung anzunehmen.


Diese hätte die Telefonnummer des Geschädigten an die Autovermietung weitergegeben, damit sich dann die Autovermietung selbst zur Vereinbarung weiterer Einzelheiten mit dem Unfallgeschädigten in Verbindung setzen kann. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten hat es sich um kein „Exotenfahrzeug“ gehandelt, sondern um einen Wagen in dessen Klasse die Autovermietung bestimmt problemlos ein Fahrzeug zur Vermietung frei gehabt hätte.


Dass der Geschädigte diese Möglichkeit außer Acht gelassen hat, wertet der BGH als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Dem Kläger wurden keine weiteren Mietwagenkosten zugesprochen.



Was ändert sich durch das Urteil?


  1. Bisher galten die Vermittlungsangebote der Versicherungen als unbeachtlich


Es war Meinung des BGH und verbreitete Auffassung der Gerichte, dass die Versicherung keine Vorgaben zur Anmietung eines Ersatzwagens machen darf. Es sei allein die Entscheidung des Geschädigten wann er wo einen Ersatzwagen anmiete. Die Versicherung habe kein Regierecht. Das LG  Chemnitz hat z.B. in seinem Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 S 281/10 so entschieden.


Außerdem handelt es sich bei den Angeboten der Versicherungen um Spezialtarife. Solche Spezialtarife wurden vom BGH bislang generell als unbeachtlich angesehen, da man auf dem freien Markt keinen Zugang zu diesen Angeboten hat.


Auch wurde immer gefordert, dass die Versicherung die Angebote ganz konkret benennen muss. Die Angebote mussten so konkret sein, dass Sie als Unfallgeschädigter einfach nur „ja“ sagen, wenn Sie einen Mietwagen haben wollten. Solange  nicht klar war, wer der Vermieter war, wo der Mietwagen steht, um was für ein Fahrzeug es sich handelt etc. hat der BGH diese Vermittlungsangebote als unwirksam abgelehnt.


Das alles soll nicht mehr gelten.


Jetzt soll es ausreichen, wenn die Versicherung Ihnen am Telefon einen Ersatzwagen zum Preis x anbietet.

„Wenn Ihnen durch die Versicherung telefonisch ein Mietwagenangebot gemacht wurde, müssen Sie dieses annehmen.“


Diese Entscheidung ist Wasser auf den Mühlen der Haftpflichtversicherer. Damit kehrt der BGH seiner bisherigen Meinung den Rücken und sagt ganz deutlich:


Mieten Sie zu einem höheren Preis an, verstoßen Sie gegen die Schadenminderungspflicht. Dabei ist es auch egal, wenn Ihnen die Versicherung Roß und Reiter noch nicht klar benennt. Es genügt, wenn die Autovermietung mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die Einzelheiten besprechen kann.


Somit hat der BGH jetzt der bloßen Verweismöglichkeit auf ein günstigeres Angebot den Weg frei gemacht. Ein konkretes, annahmefähiges Angebot ist damit nicht mehr notwendig.


Für Autovermieter, die mit diesen Preisen der Haftpflichtversicherung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mithalten können, ist dieses Urteil eine bittere Pille.



  1. Was bedeutet das für Sie?


„Sobald es zumutbar ist, das Vermittlungsangebot der Versicherung ohne Einschränkung anzunehmen, müssen Sie dieses Angebot annehmen. Lehnen Sie ein solches Angebot ab und nehmen stattdessen einen teureren Wagen Ihrer Autovermietung bzw. Ihrer Werkstatt an, verstoßen Sie gegen die Verpflichtung den Schaden zu mindern.“


Diese zwei Punkte müssen Sie beachten:


  1. Hatten Sie bereits Kontakt mit der Versicherung des Unfallverursachers und hat diese Ihnen das Angebot gemacht, einen Mietwagen zu einem bestimmten Preis zu vermitteln, sagen Sie das Ihrem Autovermieter. Auch wenn Sie dann möglicherweise die Antwort bekommen, dass das alles unbeachtlich sei. Es kann sein, dass Ihre Werkstatt bzw. die Autovermietung dieses Urteil noch nicht kennt. Daher ist auch nicht  auszuschließen, dass weiterhin die Vermittlungsangebote der Versicherung als unwirksam abgetan werden. Sie sollten sich auf keinen Fall auf höhere Preise einlassen, damit Sie am Ende nicht auf höheren Mietwagenkosten sitzen bleiben.


Als Autovermieter bzw. als Werkstatt sollten Sie vor der Autovermietung Ihren Kunden unbedingt danach fragen, ob bereits telefonischer Kontakt mit der Versicherung bestanden hat. Die Vermittlungsangebote kommen oft auch schriftlich. Wenn der Kunde schon von der Versicherung Preise zu einem günstigeren Mietwagen genannt bekommen hat, ist Vorsicht geboten. Klären Sie dies unbedingt erst ab, bevor Sie Ihren Mietwagen an den Kunden herausgeben.



  1. Solange Sie keinen Kontakt mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers aufnehmen, kann diese Ihnen kein Vermittlungsangebot machen. Sie können also bei Ihrer Werkstatt oder Autovermietung Ihrer Wahl „ohne Bauschmerzen“ einen Ersatzwagen anmieten.


Die Versicherung muss dann die erforderlichen Mietwagenkosten erstatten. Wonach sich an Ihrem Wohnort die erforderlichen Mietwagenkosten richten, hängt wiederum von der örtlichen Rechtsprechung ab. Im Raum Nürnberg werden die Mietwagenpreise nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel abzüglich eines pauschalen Abschlages von 17% als erforderlich angesehen.



Gilt das auch, wenn die Versicherung schriftlich ein Vermittlungsangebot macht?


Mehrfach wird in dem Urteil betont, dass das Angebot der Versicherung zu beachten ist, wenn das Angebot „ohne weiteres zugänglich ist“. Was der BGH darunter versteht, bleibt leider ungeklärt.


Allerdings kann die bisherige Meinung des Gerichts als Hilfe herangezogen werden. Das  Angebot muss annahmefähig sein, man muss einfach nur ja sagen. Das ist nicht der Fall, wenn das Angebot schriftlich kommt. Bei einem Schreiben der Versicherung wären Sie gezwungen, mit der Versicherung telefonisch Kontakt aufzunehmen, damit eine Vermittlung des Mietwagens an Sie erfolgen kann. Dazu besteht allerdings keinerlei Verpflichtung. Sie müssen die Versicherung nicht extra anrufen, damit diese Ihnen einen günstigeren Mietwagen vermitteln kann.


Ich bin mir absolut sicher, dass die Versicherer dieses Urteil dazu nutzen werden, ihre Kürzungsstrategie auszuweiten. Bei einem „nur schriftlichen Vermittlungsangebot“ wird es dann auch künftig bei der Abrechnung heißen:


„Wir haben Ihnen einen Mietwagen für x Euro angeboten. Dieses Angebot hätten Sie annehmen müssen. Sie haben durch die Anmietung eines teureren Fahrzeugs gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Wir sehen uns deshalb nicht veranlasst, weitere Zahlungen auf die Mietwagenkosten zu leisten.“



Was Sie tun können, um keine Probleme mit der Versicherung zu bekommen


Wenn Sie schon Kontakt mit der Versicherung hatten, nehmen Sie das Angebot des günstigeren Mietwagens an.


Haben Sie mit der Versicherung noch nicht gesprochen, lassen Sie sich bei der Schadensregulierung durch Ihre Werkstatt unterstützen und vertrauen auf deren Erfahrung.



Zum Urteil des BGH vom 26.04.2016

06 Sep 2016VRN006 - Warum Sie das Unfallgutachten dem Kostenvoranschlag vorziehen sollten00:10:25

Das Unfallgutachten bietet einige wesentliche Vorteile für Sie, die Sie nutzen sollten.

 
Neulich saß ich mit einer Mandantin zusammen, die ihren ersten Autounfall hatte. Als ich sie fragte, ob sie eine Gutachter hat, oder ob ich ihr einen empfehlen soll, fragte sie mich völlig erstaunt, ob sie selbst einen Gutachter beauftragen darf. Sie dachte, Sie müsse einen von der Versicherung nehmen.
 
Wenn Sie wissen wollen, warum ich der Mandantin geraten habe, einen freien Gutachter zu nehmen und weshalb diese Empfehlung auch für Sie gilt, dann lesen Sie bitte weiter.
 
 
  1. Beweissicherung

Das Gutachten ist zum einen die Grundlage für die Werkstatt, was den zu wählenden Reparaturweg angeht. Es dient aber nur als Reparaturgrundlage und Schadenskalkulation, sondern auch zur Beweissicherung. Bei der Schadensregulierung gibt es oft genug Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die gerne auch im Nachhinein Zahlungen bei den Reparaturkosten verweigern will. In solchen Fällen ist es wichtig, auf ein Schadensgutachten zurückgreifen zu können. Denn wenn die Versicherung vor der Reparatur keine Einwände gegen das Gutachten erhoben und die Werkstatt sich bei der Reparatur an das Gutachten gehalten hat, muß die Versicherung die vollen Reparaturkosten bezahlen.
Kürzt sie trotzdem, haben Sie vor Gericht sehr gute Chancen, dass die Versicherung zur Zahlung verurteilt wird.
 
Das Gutachten nimmt auch zu Vor- oder Altschäden an Ihrem Fahrzeug Stellung, was im Haftpflichtschadensfall besonders wichtig ist.
 
 
  1. Wertminderung

Bei jüngeren Fahrzeugen ist ein Gutachten schon deshalb sinnvoll, weil an Ihrem Auto eine Wertminderung entstanden sein könnte. Wenn Sie auf ein Gutachten verzichten und stattdessen nur einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, bringen Sie sich selbst um Ihre Wertminderung. Im Kostenvoranschlag finden Sie keine Angaben zu einer möglichen Wertminderung und verschenken Geld. Denn wenn Sie das Fahrzeug später verkaufen und dem Käufer mitteilen, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, ist schon vorprogrammiert, dass der Kaufinteressent den Kaufpreis drücken wird und Sie Kürzungen beim Verkaufspreis hinnehmen müssen. Diese Kürzung soll durch die Wertminderung ausgeglichen werden. Die erfahren Sie aber nur durch ein Gutachten.
 
 
  1. Grundlage für die Reparatur

Der Sachverständige bestimmt im Gutachten den Reparaturweg, den die Werkstatt zu wählen hat. Dabei werden die einzelnen von der Werkstatt durchzuführenden Arbeiten, die Stundenverrechnungssätze und die benötigten Ersatzteile kalkuliert. Auf diese Kalkulation dürfen Sie als Unfallgeschädigter vertrauen und die Werkstatt beauftragen, so zu reparieren, wie es im Gutachten steht. Erhebt die Versicherung gegen das Gutachten keine Einwände und repariert die Werkstatt nach den Vorgaben des Gutachtens, sind spätere Kürzungen bei der Reparaturrechnung rechtswidrig. Mit einem Sachverständigengutachten schaffen Sie eine tragfähige Grundlage, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug gegenüber der Versicherung durchsetzen zu können.
 
 
  1. Das Gutachten legt die übliche Reparaturdauer fest

Damit Sie einen Anhaltspunkt haben, wie lange Sie einen Mietwagen anmieten dürfen bzw. wie viel Tage Ihnen Nutzungsausfall zusteht, müssen Sie wissen, wie lange die Reparatur dauern wird. Es ist zwar möglich, dass die Reparatur sich länger hinzieht, als der Sachverständige ins Gutachten geschrieben hat. Um aber überhaupt Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen zu können, müssen Sie wissen, wie lange die Reparatur voraussichtlich dauern wird. Das erfahren Sie im Kostenvoranschlag nicht.
 
 

 

Der Anspruch auf das Gutachten besteht auch ohne Reparatur!

 
Sie haben generell das Recht, ein eigenes Schadensgutachten einzuholen und einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen, wenn kein Bagatellschaden vorliegt. Das ist die einzige Ausnahme, bei der Sie nach einem unverschuldeten Unfall keine Zahlung für einen Gutachter erwarten können.
 
Liegt ein Bagatellschaden vor, müssen Sie sich mit einem Kostenvoranschlag begnügen. Bei einem Bagatellschaden haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, da die Kosten hierfür einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Die Grenze für den Bagatellschaden ziehen die Gerichte nach wie vor bei 750,00 €. Hier gibt es mittlerweile große Anstrengungen der Versicherungen diese Bagatellschadenrenze in die Höhe zu treiben. Lassen Sie sich darauf nicht ein.
 
Wenn Sie von der Versicherung ein Schreiben erhalten in dem zu lesen ist, dass bei vermeintlichen Reparaturkosten von über 1.000,00 € angeblich ein Bagatellschaden vorliegt und damit kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten besteht, ist das einfach nur falsch.
 

 

Ansonsten gilt: Sie dürfen den Gutachter selbst wählen und Sie sollten ihn selbst wählen.

 
Sie müssen nicht bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nachfragen, ob Sie einen eigenen Gutachter beauftragen dürfen. Vor allem müssen Sie keinen Gutachter der Versicherung akzeptieren. Mit dem Recht auf einen eigenen Gutachter soll Waffengleichheit zur Haftpflichtversicherung hergestellt werden. Die Versicherung hat eigene Gutachter, die Ihnen technisch überlegen sind.
Diese Überlegenheit soll dadurch ausgeglichen werden, dass Sie auf Kosten der Versicherung einen Sachverständigen beauftragen können, den Sie frei wählen.
 
Denn Sie müssen nicht darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger, der im Auftrag der Versicherung handelt und vor allem die von der Versicherung zu bezahlenden Schäden kalkulieren soll, unparteiisch und zu Ihren Gunsten den Schaden schätzt.
 
Das Recht auf einen Gutachter wird immer wieder durch die Gerichte bestätigt, auch durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.11.2004 VI ZR 365/03.
 

 

Welche Vorteile hat das unabhängige Gutachten?

Sie erhalten eine objektive Wertermittlung eines neutralen Gutachters. Die Gutachter, die von den Versicherungen geschickt werden, kalkulieren zugunsten ihres Auftraggebers und haben oft konkrete Vorgaben, welche Positionen zu streichen sind. Der Gutachter der Versicherung ist darauf bedacht, den Schaden, den sein Auftraggeber zu bezahlen hat, möglichst gering zu halten. Das führt in vielen Fällen dazu, dass die Unfallfahrzeuge regelrecht kaputt gerechnet werden. Während ein unabhängiger Gutachter zu dem Ergebnis kommen würde, dass noch ein Reparaturschaden vorliegt, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass der Versicherungsgutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden kalkulieren wird. Da werden die Reparaturkosten und der Restwert des Fahrzeugs etwas höher kalkuliert und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ein wenig niedriger angesetzt.
 
Sofern überhaupt eine Wertminderung im Gutachten auftaucht, ist die üblicherweise auch wesentlich niedriger als bei einem unabhängigen Gutachter.
 
Kommen wir noch zu der Frage, die Sie sicher interessiert.
 

Wer zahlt das Gutachten?

Die Kosten für das Schadensgutachten im Haftpflichtfall hat die Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. Wenn Sie an dem Unfall überhaupt keine Schuld haben, werden die Kosten vollständig übernommen.
 
Trifft Sie eine Mitschuld, wird eine Haftungsquote festgelegt und die Kosten für das Gutachten nach dieser Quote erstattet. Typischer Fall sind die Parkplatzunfälle, wenn beide gleichzeitig ausparken und sich in der Mitte treffen. Die Versicherung reguliert den Schaden mit einer Quote von 50%, also werden auch die Gutachterkosten zur Hälfte erstattet.
 
Im Gegensatz zum Gutachten werden Kostenvoranschläge häufig noch gratis erstellt.
 
Berechnet Ihre Werkstatt aber den Aufwand für einen Kostenvoranschlag, sind diese Kosten von der Versicherung zu erstatten.
 

In den Abrechnungsschreiben ist zwar dann immer mal zu lesen, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur verrechnet würden. Diese Auffassung ist falsch. Wenn die Werkstatt Ihnen eine Rechnung für die Erstellung des Kostenvoranschlags stellt, muss die Versicherung die Kosten für ebenfalls übernehmen.

Fazit:
  • Ist die Bagatellschadengrenze von 750,00 € erreicht, dürfen Sie einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
  • Das Gutachten gibt Ihnen eine Beweissicherungsgrundlage und
  • ermittelt eine Wertminderung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Zur Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer macht das Gutachten ebenfalls Angaben
  • Das Recht auf ein Gutachten besteht unabhängig davon, ob Sie den Schaden reparieren lassen.
 
 
 
20 Sep 2016VRN007 - Wie Sie die Wertminderung bei der Versicherung durchsetzen00:10:12
Die Wertminderung entwickelt sich bei der Schadensregulierung immer öfter zu einem Streitpunkt. Die Versicherungen wollen wenig oder am liebsten gar nichts bezahlten. Sie als Unfallgeschädigter sind aber daran interessiert, dass Sie die finanziellen Einbußen, die Ihnen wegen des Unfall ins Haus stehen könnten, ersetzt bekommen. 

Warum gibt es eine Wertminderung?
Auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur müssen Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs den Käufer darauf hinweisen, dass Sie mit dem Wagen einen Unfall hatten. Nachdem trotz ordentlicher Reparatur das Risiko versteckter Mängel besteht, die bei der Reparatur nicht entdeckt und deswegen nicht beseitigt wurden, sollen Sie von der Haftpflichtversicherung als Ausgleich eine Wertminderung erhalten.

Die Höhe des Schadens und der Umfang der durchgeführten Reparatur wirken sich beim Verkauf des Fahrzeugs auf den Preis aus, den Sie für Ihr Auto aushandeln können. Dass ein potentieller Käufer versuchen wird, den Preis so weit wie möglich herunter zu handeln, je umfangreicher der Unfallschaden ist, ist logisch. Für diesen finanziellen Nachteil sollen sie durch die Wertminderung entschädigt werden. D.h. der von Ihnen beauftragte Kfz Sachverständige muss, wenn er das Gutachten erstellt, einkalkulieren, um welchen Betrag sich der Verkaufspreis verringern wird.

Wie ermittelt sich die Wertminderung?
Hierfür gibt es zahlreiche Berechnungsmethoden, die zu ganz unterschiedlichen Beträgen führen. Bisher hat sich keine der verschiedenen Modelle als DIE Berechnungsmethode für die Wertminderung durchgesetzt. Es ist tatsächlich möglich, dass die eine Methode zu einer relativ hohen Wertminderung kommt, während ein anderes Berechnungsmodell keine Wertminderung ergibt. Deshalb führt eine Berechnung durch die Versicherung zu einem ganz anderen Ergebnis, als die Kalkulation Ihres Sachverständigen.

Die Gerichte greifen meistens auf die Tabelle von Ruhkopf/Sahm zurück. Hier werden für die Berechnung des merkantilen Minderwertes das Alter und die Schadenshöhe des Fahrzeugs herangezogen sowie der Zeitwert des Wagens. Die jeweiligen Werte werden dann nochmals prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt.

Besteht auch Anspruch auf Wertminderung bei einer vollständigen Reparatur?
Immer öfter wird die Erstattung der Wertminderung durch die Haftpflichtversicherungen mit dem Argument verweigert, dass bei einer sach- und fachgerechten Reparatur des Schadens keine versteckten Mängel verbleiben und deswegen kein Anspruch auf eine Wertminderung bestehen würde. Es ist zwar richtig, dass bei den heutigen Reparaturmethoden die Gefahr nicht entdeckter und nicht reparierte Schäden immer geringer wird.

Allerdings verbleibt dem Fahrzeug der Malus, dass es sich um einen Unfallschaden handelt und Sie das offenbaren müssen. Sobald Sie das gegenüber einem Kaufinteressenten preisgegeben müssen, ist ein niedrigerer Preis vorprogrammiert. Der Käufer wird versucht, den Preis zu drücken. Unabhängig davon, ob der Schaden vollständig und restlos beseitigt wurde. Gerade deswegen haben Sie auch bei vollständiger Reparatur Anspruch auf die Wertminderung.


Wie kommen Sie zu Ihrer Wertminderung?
  1. Sie benötigen ein Gutachten
Sie müssen den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen besichtigen und bewerten lassen. Ein Kostenvoranschlag hilft hier nicht weiter, da dieser keinerlei Angaben zu einer möglichen Wertminderung macht.

Beauftragen Sie  unbedingt einen Gutachter Ihrer Wahl und lassen sich nicht von der Versicherung des Unfallverursachers einen Gutachter vorgeben. Ihr Gutachter handelt neutral und in Ihrem Interesse. Der Gutachter der Versicherung dagegen besichtigt den Schaden durch die Brille des Haftpflichtversicherers und versucht nach Möglichkeit den Schaden möglichst gering zu halten. Es kann also durchaus sein, dass der Versicherungsgutachter eine Berechnungsmethode zu Grunde legt, die eine Wertminderung ausschließt.


Im Gegensatz dazu wird Ihr Gutachter üblicherweise die gängigsten Berechnungsmethoden anwenden und dann aus den jeweiligen Ergebnissen einen Mittelwert bilden.




In diesem Zusammenhang ist für Sie vielleicht auch noch die Folge 006 für Sie interessant -Warum Sie das Unfallgutachten dem Kostenvoranschlag vorziehen sollten



  1. Reichen Sie das Gutachten bei der Versicherung ein
Wenn Sie das Gutachten erhalten haben, schicken Sie es zur Versicherung des Unfallverursachers und machen neben den Reparaturkosten und Gutachterkosten auch die Wertminderung bei der Versicherung geltend. Fordern Sie die Versicherung auf, innerhalb einer Frist Ihren Schaden zu erstatten.

  1. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie Anspruch auf Wertminderung nur, wenn Sie den Schaden reparieren lassen
Welche Beträge stehen im Gutachten? Sind im Gutachten neben den Reparaturkosten und der Wertminderung auch der Wiederbeschaffungswert und ein Restwert genannt, müssen Sie schauen, ob der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes eine kleinere Summe ergibt, als die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Sollte dies der Fall sein, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie keinen Anspruch auf die Wertminderung solange Sie den Schaden nicht reparieren lassen. Hat der Gutachter des Fahrzeug zur Reparatur freigegeben, muss Ihnen die Versicherung die Wertminderung erstatten, sobald die Reparatur durchgeführt wurde.
04 Oct 2016VRN008 - Wie Sie den Restwert vom Auto richtig durchsetzen00:07:42
Der Restwert des Autos ist ebenfalls eine beliebte Stellschraube, an der die Versicherungen gerne drehen, um bei der Schadensregulierung Geld einzusparen. Dabei schrecken die Versicherer auch nicht zurück, gegenüber Ihnen als Unfallopfer Unwahrheiten zu verbreiten, die rechtlich gar nicht haltbar sind.

Zur Not lassen es die Versicherungen auch gerne auf eine Klage ankommen. Dann wird eben erst einmal so lange wie möglich abgewartet, um zu sehen, wie weit Sie gehen würden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, schreckt vor einem Gerichtsverfahren dann doch - leider - eher zurück.

Leider deshalb, weil Sie auf Geld verzichten, das Ihnen zusteht. Nur weil die Versicherung rechtswidrig kürzt.  

Wer sich doch traut zu klagen, kann dann beobachten, dass die Versicherung kneift, wenn sie die Klage auf den Tisch bekommt. Dann wird plötzlich gezahlt.

Das gilt zwar nicht in allen Fällen.

Es ist aber doch sehr oft zu beobachten, dass die Zahlungswilligkeit steigt, je aussichtsloser das Gerichtsverfahren für die Versicherung ist. Dann zeigt sich auf einmal die Bereitschaft, den tatsächlichen Restwert, der Ihnen zusteht, zu regulieren.

Damit Sie bei der Schadensregulierung wissen, worauf Sie achten sollten und welche Lügen der Versicherungen Sie nicht akzeptieren sollten, habe ich Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.


  1. Beauftragen Sie einen eigenen Gutachter
Damit Sie überhaupt wissen, wie hoch der Restwert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall ist, benötigen Sie ein Gutachten. In diesem Fall reicht ein Kostenvoranschlag nicht aus, denn der macht keine Angaben zur Höhe Restwertes. Der Kostenvoranschlag kalkuliert lediglich die möglichen Reparaturkosten.

Sie brauchen auf jeden Fall einen Sachverständigen, der Ihnen ein Unfallgutachten erstellt.

Der Gutachter holt im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Restwertangebote von Anbietern aus dem Umkreis ein. Im Gutachten sollten wenigstens 3 Anbieter genannt sein. 

Greifen Sie vor allem auf einen eigenen Gutachter zurück.

Denn lassen Sie das Fahrzeug von einem Gutachter schätzen den die Versicherung beauftragt hat, ist davon auszugehen, dass das Restwertangebot

a) nicht vom örtlich relevanten Markt kommt,
b) der Restwert wesentlich höher ist, als bei einem selbst beauftragten Gutachter.

Das kann Ihnen relativ egal sein, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen wollen.

Haben Sie aber vor, Ihr Auto zu behalten, weil es noch gefahren werden kann, verlieren Sie unter Umständen einige hundert Euro, wenn Sie die Schätzung dem Gutachter der Versicherung überlassen.


  1. Restwert laut Gutachten von der Versicherung fordern

Sobald Sie das Gutachten erhalten haben, reichen Sie es bei der Versicherung ein und fordern die Versicherung auf, die Beträge zu regulieren, die im Gutachten genannt sind. Wollen oder müssen Sie Ihr Auto verkaufen, können Sie dies auf der Basis des Restwerts im Gutachten machen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Versicherung sich bei Ihnen gemeldet hat.

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihr Auto an den Händler verkaufen, der das höchste Restwertangebot gemacht hat. Die Versicherung muss nur auf Basis dieses Angebots regulieren. Wenn Sie weniger für Ihr Auto bekommen als im Gutachten steht, muss die Versicherung Ihnen diese Differenz nicht erstatten. Auf dem Schaden bleiben Sie dann sitzen.

Können Sie dagegen einen besseren Preis rausholen, müssen Sie das der Versicherung nicht mitteilen.


  1. Ist das Angebot der Versicherung verbindlich
Sie werden damit rechnen müssen, dass die Versicherung ein anderes Restwertangebot eingeholt und Ihnen entweder in einem separaten Schreiben oder mit der ersten Abrechnung schicken wird.

Dabei kommt es zu den abenteuerlichsten Angeboten, die in der Regel nie vom örtlich relevanten Markt stammen, teilweise sogar aus dem europäischen Ausland kommen und über Restwertbörsen eingeholt wurden, zu denen Sie selbst niemals Zugang hätten.

Dieses Angebot sollten Sie auf jeden Fall dann beachten, wenn Sie Ihr Auto noch haben.

Sie wollen Ihr Auto verkaufen, haben es aber noch, wenn das Restwertangebot der Versicherung eingeht. In einem solchen Fall vertritt auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.06.2016, VI ZR 316/09) die Auffassung, dass Sie verpflichtet sind, das Angebot der Versicherung aus der Restwertbörse anzunehmen.



  1. Ich will mein Fahrzeug verkaufen, muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?
Wenn Sie nach Erhalt des Gutachtens Ihr Auto zum Restwert verkauft wollen, den der Gutachter kalkuliert hat, müssen Sie nicht erst eine Antwort bzw. ein Angebot der Versicherung abwarten.  

Sollte die Versicherung dann behaupten, Sie hätten darauf warten müssen, bis Ihnen ein Restwertangebot vorgelegt wurde, ist das gelogen. Zwar gab es zu diesem Thema einmal eine Ausreißerentscheidung des OLG Köln vom 16.07.2012, 13 U 80/12  die völlig konträr zur BGH-Meinung und der restlichen Rechtsprechung in Deutschland verlief. Mittlerweile haben aber auch die Kölner Richter auf den richtigen Weg zurück gefunden und diese Rechtsprechung revidiert (LG Köln, Urteil vom 08.10.2014, 13 S 31/14). 

Es ist allein Ihre Entscheidung, wann Sie den PKW verkaufen. Die Versicherung darf Ihnen keine eine Vorschriften machen, wann, an wen und zu welchem Preis Sie Ihr Auto verkaufen. Diese Meinung wird vom Bundesgerichtshof schon seit Jahrzehnten vertreten (BGH NJW 1993, 1849).

Wird dann weiterhin auf dem Restwertangebot beharrt und die Versicherung weigert sich, den Restwert Ihres Gutachters abzurechnen, sollten Sie dies unter keinen Umständen akzeptieren und zur Not auch Klage einreichen.


Zusammengefasst sollten Sie beachten:
- beauftragen Sie am besten einen Gutachter Ihrer Wahl
- wenn Sie das Gutachten haben, können Sie Ihr Auto zum Restwert im Gutachten verkaufen
- liegt Ihnen schon vor dem Verkauf des Autos ein höheres Angebot der Versicherung vor, nehmen Sie dieses an, auch wenn es nicht vom örtlichen Markt stammt,
- wenn Sie Ihr Auto behalten, muss die Versicherung bei der Abrechnung den Restwert aus Ihrem Gutachten zugrunde legen.

18 Oct 2016VRN009 - Eine Rechtsschutzversicherung sollte wirklich jeder haben!00:10:19

Meine Rechtsschutzversicherung habe ich gekündigt, die hat mich ohnehin nur Geld gekostet.

Gebraucht habe ich sie ohnehin nie.



So oder so ähnlich sind oft die Antworten meiner Mandanten auf die Frage, ob sie rechtsschutzversichert sind.


Ja, eine Rechtsschutzversicherung kostet Geld.

Warum ich bin der Meinung bin, dass die Rechtsschutzversicherung eine der wenigen Versicherungen ist, die man wirklich haben muss, erläutere ich Ihnen in diesem Beitrag.


Das hat auch nichts damit zu tun, dass durch die Deckung einer Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten mehr oder weniger gesichert sind. Vielmehr geht es darum, dass man in Lebensbereichen, die finanziell ein unkalkulierbares Risiko darstellen, generell eine Absicherung durch eine Versicherung haben sollte. Das gilt für die Haftpflichtversicherung, aber auch für die Rechtsschutz.
Auch ich habe früher die Meinung vertreten, dass die nicht unbedingt erforderlich ist. Vor allem für mich als Juristin habe ich anfangs keine Notwendigkeit gesehen – ich könnte mich ja im Zweifel vor Gericht selbst vertreten.

Mittlerweile hat mir mein Arbeitsalltag allerdings die Augen geöffnet, warum eine Rechtsschutzversicherung unverzichtbar ist.


1. Sie haben eine Absicherung der außergerichtlichen und vor allem gerichtlichen Streitigkeiten.
Wenn Sie die Unterstützung durch einen Anwalt brauchen, kostet der Geld. In Unfallsachen wird der Anwalt - bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall - von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen.

In dem Fall brauchen Sie also normalerweise keine Rechtsschutzversicherung.
Allerdings zahlt die Versicherung nicht nur die Rechtsanwaltskosten. Wenn Sie zum Beispiel in einer Unfallsache mit Auslandsbeteiligung Übersetzungen benötigen, kommt die Versicherung für die Kosten der Übersetzungen auf.
Exkurs: In Bußgeldangelegenheiten ist eine Rechtsschutzversicherung vor allem für Vielfahrer empfehlenswert, da hier nicht nur die Kosten der Rechtsverteidigung und die Verfahrenskosten übernommen werden. Auch die Kosten für einen Gutachter werden von der Rechtsschutzversicherung bezahlt, wenn Sie die Geschwindigkeitsmessung oder die Abstandsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen wollen.


Dass Versicherungen nicht gerne bezahlen, ist kein Geheimnis. Es wird Sie nicht überraschen, dass in Unfallsachen häufig um die Bezahlung von berechtigten Forderungen gestritten wird. Gelegentlich wird hier nur über geringere Beträge verhandelt. Allerdings kann es sich auch um Forderungen handeln, die im 4-stelligen Bereich und aufwärts liegen.

Richtig teuer wird es in Fällen mit Personenschaden.

Bei schwereren Verletzungen stellt meistens das Schmerzensgeld nicht das Problem dar, sondern der entstandene Erwerbsschaden oder auch der Haushaltsführungsschaden, den die Versicherungen äußerst ungerne bezahlen.

Häufig enden solche Fälle vor Gericht.


2. Rechtsschutz zahlt die Verfahrenskosten.
Wenn Sie als Unfallgeschädigter Klage einreichen müssen, müssen Sie das Gericht bezahlen. Ein Gericht arbeitet nicht, ohne dass es von dem Kläger einen Kostenvorschuss erhält. Die Höhe der Vorschusszahlung ist abhängig von dem Wert, der eingeklagt wird. Wenn Sie einen Erwerbsschaden für mehrere Jahre geltend machen wollen, kann die Summe der Klageforderung im 5-stelligen bis 6-stelligen Bereich liegen.

Es fallen Gerichtskosten an, die mehrere tausend Euro betragen.

Dann geht in solchen Verfahren in der Regel auch nichts ohne Gutachten. Diese Gutachten kosten auch wieder ca. 2.500,00 € pro Gutachten. Wenn Sie dann keine Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie selbst die Zahlungsverpflichtung von mehreren 1.000,00 € verkraften.

Dagegen kostet eine Rechtsschutzversicherung je nach Anbieter nicht einmal 100,00 € pro Jahr.

Enorme Auswirkungen hat das Fehlen der Rechtsschutzversicherung vor allem dann, wenn nach bereits langer Regulierungsdauer die Nerven blank liegen und die gegnerische Haftpflichtversicherung den Druck ausübt, unbedingt einen Abfindungsvergleich abschließen zu wollen.

Fehlt dann die Rückendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren, steigt der Druck, den Abfindungsvergleich – trotz finanzieller Nachteile - anzunehmen.


3. Selbstbeteiligung ja oder nein?

Die Frage ob Sie die Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung abschließen hängt davon ab, wie gut Sie die finanzielle Beteiligung dieses Betrages verkraften können. Sparen Sie lieber am Jahresbeitrag und tut es Ihnen nicht weh, wenn Sie die Selbstbeteiligung zahlen müssen, können Sie einen Vertrag mit Selbstbeteiligung wählen.
Nicht alle Versicherungsunternehmen bieten den Vertrag ohne Selbstbeteiligung an. In den meisten Fällen beträgt die 150,00 € pro Rechtsschutzfall. Diesen Betrag müssen Sie im Rechtsschutzfall selber bezahlen. Die restlichen Kosten werden dann vollständig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.
Wobei zu berücksichtigen ist, dass Sie die Selbstbeteiligung zurückerhalten, wenn Sie das Klageverfahren gewinnen. Dann muss die Gegenseite sämtliche Kosten erstatten.
Gewinnen Sie nur zum Teil, ist die Kostenerstattung von der Gegenseite zuerst auf Ihre geleistete Selbstbeteiligung anzurechnen. Bleibt dann noch ein Betrag übrig, wird dieser an Ihre Rechtsschutzversicherung zurückbezahlt.


4. Wann greift die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung muss bereits bestehen, wenn der Rechtsschutzfall eintritt. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Unfall auch der Rechtsschutzfall. Zu diesem Zeitpunkt muss der Vertrag bei der Rechtsschutzversicherung unterschrieben sein. Schließen Sie erst nach dem Unfall eine Rechtsschutzversicherung ab, greift diese für den Fall nicht.

Während Sie in den meisten Rechtsgebieten eine Wartezeit von meistens 3 Monaten haben, besteht im Verkehrsrecht der Vorteil, dass es keine Wartezeit gibt. D.h., sobald der Vertrag bei der Rechtsschutzversicherung geschlossen ist, haben Sie für den Bereich des Verkehrsrechts eine gültige Absicherung.


5. Wann greift die Rechtsschutzversicherung nicht?

Werden Sie nach einem Autounfall durch Ihren Unfallgegner verklagt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Forderungsabwehr nicht. Sie können nicht auf Kosten Ihrer Rechtsschutzversicherung einen eigenen Anwalt beauftragen. Diesen müssten Sie selber bezahlen. Der Grund hierfür ist, dass für die Forderungsabwehr Ihre eigene Haftpflichtversicherung zuständig ist.

Wenn Sie wegen eines Verkehrsunfalls verklagt werden, müssen Sie schleunigst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung darüber informieren. Diese trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren und entscheidet, ob sie das Klageverfahren aufnimmt oder die Forderung an den Kläger erstattet, ohne den Prozess zu führen.


Ein anderer Bereich, in dem die Rechtsschutzversicherung keine Kosten übernimmt, ist vorsätzliches Handeln. Wenn Sie sich zum Beispiel unerlaubt von einem Unfallort entfernt haben und deswegen angeklagt werden, müssen Sie im Falle der Verurteilung die Kosten Ihrer Verteidigung selbst bezahlen. In anderen Fällen des vorsätzlichen Handelns im Straßenverkehr gilt dies ebenfalls.


Ich fasse noch einmal zusammen:

1. Die Rechtsschutzversicherung nimmt Ihnen die Last von den Schultern, wenn es um die Durchsetzung berechtigter Ansprüche geht.

Wichtig ist vor allem, dass Sie in sensiblen Bereichen, wie bei einem Personenschaden, bei dem Ihnen ein hoher Erwerbsausfall entstanden ist oder anderweitig hohe Kosten angefallen sind eine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung gegeben ist. Dadurch wird ihnen der Druck genommen, sich auf Biegen und Brechen auf ein Abfindungsangebot der Gegenseite einlassen zu müssen.

2. Ob Sie die Rechtsschutzversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung abschließen wollen, ist eine Frage Ihres eigenen Geschmacks. Wenn Sie sagen, dass Sie eine Selbstbeteiligung von 150,00 € oder auch mehr ohne weiteres selbst vorschießen können, dann können Sie auch einen Vertrag mit Selbstbeteiligung wählen.

3. Die Rechtsschutzversicherung muss bereits im Zeitpunkt des Vorfalls bestehen.

4. Generell kann ich nur raten, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Sie können noch so vorsichtig fahren. Der Straßenverkehr stellt ein unkalkulierbares Risiko dar. Durch einen Unfall auftretende Verletzungen können Auswirkungen auf Ihr gesamtes Leben haben und gewaltige finanzielle Einbußen mit sich bringen. Wenn Sie dann Ihre Ansprüche auch noch vor Gericht durchsetzen müssen, ist eine Rechtsschutzversicherung gut investiertes Geld.


Und glauben Sie mir, auch wenn am Anfang ganz klar ist, dass die Schuld bei dem Unfallverursacher liegt, ist noch lange nicht sicher, dass Ihnen dessen Haftpflichtversicherung auch sämtliche Ansprüche erstatten wird, so wie Sie Ihnen zustehen.
Im übrigen habe ich mittlerweile auch eine Rechtsschutzversicherung.


Wie ist Ihre Meinung zu dem Thema - schreiben Sie einen Kommentar und lassen Sie uns darüber diskutieren.
01 Nov 2016VRN010 - Die Anwaltskosten in der Unfallregulierung00:09:12

Wussten Sie, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt bei der Unfallregulierung auch eine Schadenposition ist, die von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet werden muss? Die Versicherungen haben selbstverständlich kein Interesse daran, Sie darüber zu informieren, weil es sich dann schlechter kürzt. Wenn Sie als Unfallgeschädigter einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen kommt unterm Strich mehr für Sie raus. Das will die Assekuranz natürlich ganz gerne vermeiden. Jeder unwissende Geschädigte ist für die Versicherung mehr Geld wert.

Anwaltskosten zahlt die Versicherung

Damit Sie aber auf Augenhöhe einer Versicherung gegenübertreten können, dürfen Sie auf Kosten der Versicherung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, der Ihnen die Schadensregulierung abnimmt und Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Sie haben es auf der Gegenseite mit geschulten Spezialisten zu tun, die Ihnen selbst ein Pferd als Schwein verkaufen können, so glaubwürdig klingt das alles, was Ihnen die Versicherung erzählt. Damit Sie am Ende aber auch ein Pferd kaufen, ergreifen Sie doch die Chance und lassen sich ebenfalls von einem Spezialisten vertreten - und das auch noch auf Kosten der Versicherung. 

Sie haben immer das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsanwalt

Vor Jahren hieß es noch, dass Sie erst einen Anwalt beauftragen dürfen, wenn sich die Schadensregulierung als kompliziert erweist. Wenn Sie also die Hilfe durch einen Anwalt für erforderlich halten durften.

Das gilt mittlerweile nicht mehr.

Denn es gibt keine einfach gelagerten Verkehrsunfälle mehr. Diese Zeiten sind vorbei. Selbst bei ganz klarer Haftung, müssen Sie immer mit Einwänden der Versicherung zur Schadenshöhe rechnen. In nahezu jedem Unfall gibt es Kürzungen bei den Sachverständigenkosten, bei der Wertminderung, den Reparaturkosten, beim Restwert, beim Wiederbeschaffungswert, den Abschleppkosten, den Mietwagenkosten und den Verbringungskosten.

Die Fälle, in denen die Versicherung zu 100% das bezahlt, was als Schaden beziffert wurde, können Sie mittlerweile an einer Hand abzählen. Und deshalb sagt der Gesetzgeber, dass Ihnen ein Rechtsanwalt zusteht, der Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Egal, ob der Fall sich anfangs als einfach erweist.

Dass mittlerweile auch nahezu alle Gerichte zugunsten der Unfallgeschädigten urteilen, haben sich die Haupflichtversicherungen durch ihren Kürzungswahn selbst zu zuschreiben.

Auch Fuhrparks und Firmen dürfen Anwalt beauftragen

Das geht mittlerweile sogar so weit, dass sich auch geschäftlich gewandte Personen, Firmen, sogar Fuhrparks, Leasinggesellschaften oder Autovermietungen anwaltliche Unterstützung nehmen dürfen, weil die Kürzungen überhand nehmen und sich viele - die nicht juristisch geschult sind - gar nicht mehr auskennen können, welche Kürzung seine Berechtigung hat. Das gilt allerdings auch zum Teil bei Kollegen sogar Richtern, die nicht ständig im Verkehrsrecht bzw. Unfallgeschäft tätig sind. Die Anzahl der Urteile, welche zum Teil höchst unterschiedlich ausfallen, nehmen Überhand. Wer nicht ständig auf dem Laufenden bleibt, verliert schnell den Überblick.

Die Höhe richtet sich nach dem Auftragswert

Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Auftragswert. Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt damit, bei der Versicherung die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale durchzusetzen, ist die Gesamtsumme der Auftragswert. Daraus entstehen die Anwaltskosten. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Standardfall mit durchschnittlichem Aufwand steht Ihrem Rechtsanwalt dann eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu. 

Beläuft sich der Schaden z.B. auf 4.384,00 €, entstehen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €. 

Versicherung zahlt nach dem Regulierungswert

Wenn die Versicherung den Schaden in dieser Höhe erstattet, werden auch die Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € übernommen. Kürzt die Versicherung, ist die Höhe der Kürzung maßgeblich für die Kostenerstattung. Fällt die Zahlung der Versicherung z.B. geringer aus als 4.000,00 €, entsteht das, was wir Anwälte einen Gebührensprung nennen. D.h. nach dem RVG fällt die nächstniedrigere Gebühr an, die liegt bei 261,30 € netto. Mit 20,00 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer muss die Versicherung dann die Anwaltskosten nur in Höhe von 334,75 € erstatten.

Die Differenz zu den entstandenen Rechtsanwaltskosten beträgt 78,89 €. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, müssen Sie diesen Kosten selbst bezahlen. In diesen Fällen zahlt es sich z.B. aus, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung haben. 

Gerade bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten, kommt es häufig vor, dass die Kürzungen der Versicherer sich auf mehrere 100,00 € belaufen - ein Teil mag gerechtfertigt sein, ein Großteil der Kürzung ist aber rechtswidrig. 
Wenn Sie ohne Anwalt mit der Versicherung regulieren, akzeptieren Sie die Kürzung vielleicht und verlieren am Ende mit 300,00 €, 400,00 € oder 500,00 € oder mehr. Wenn es Ihrem Anwalt aber gelingt, die 500,00 € rechtswidrige Kürzung doch bei der Versicherung durchsetzen und Sie müssen nur knapp 79,00 € Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen, dann haben Sie immer noch ein Plus von 421,00 €. Das heißt, dass Sie auch bei einer geringen Kostenbeteiligung mit Anwalt besser dastehen, als wenn Sie die Unfallregulierung selbst in die Hand nehmen. 


Auch bei Mitverschulden werden die Anwaltskosten übernommen

Es ist immer wieder zu lesen, dass die Anwaltskosten nur erstatten würden, wenn Sie an dem Unfall kein Mitverschulden trifft. Das stimmt so auch nicht. Auch hier gilt das Prinzip, dass die Anwaltskosten aus dem Auftragswert entstehen und die Versicherung die Kosten aus dem Regulierungswert erstattet.

Wenn Sie Ihrem Anwalt den Unfall mit allen relevanten Details schildern und auch nichts verschönern oder weglassen, kann der Anwalt Ihnen sagen, ob Sie den Unfall möglicherweise mitverschuldet haben. Der Rechtsanwalt muss Ihnen sagen können, ob Sie von der Versicherung 100% Ihres Schadens erwarten können. 

Zeichnet sich ab, dass Sie an dem Unfall ein Mitverschulden trifft, muss der Anwalt Sie darauf hinweisen. So haben Sie die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie ihn trotzdem damit beauftragen wollen, 100% des Schadens bei der Versicherung zu fordern, oder weniger, weil Sie aus einer möglichen Betriebsgefahr Ihres Autos mithaften. Ein typisches Beispiel sind Parkplatzunfälle, die in den überwiegenden Fällen mit eine Quote von 50% ausgehen. Wobei es auch hier immer den Einzelfall zu beurteilen gilt.

Gerade hier zeigt sich, was ein Anwalt für Sie tun kann.

Die Versicherung hat kürzlich versucht, meine Mandantin mit 50% abzuspeisen. Bei einem Schaden, der im 5-stelligen Bereich lag. Da der Unfall aber schlicht und ergreifend keine Mitschuld der Mandantin hergab, obwohl er sich auf einem Parkplatz ereignet hat, konnte dann nach Erhebung der Klage die Zahlung von 100% des Schadens erreicht werden. Auf diesen Prozess hat sich die Versicherung nicht eingelassen.


Wenn Sie von Anfang an wissen, dass Sie keine 100% Erstattung zu erwarten haben, beaufragen Sie Ihren Anwalt dementsprechend. Dann stimmen Auftragswert und Regulierungswert wieder überein. So haben Sie dann auch bei einem Mitverschulden die Möglichkeit, dass Ihre Anwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung voll übernommen werden. 



06 Dec 2016VRN011 - Reparaturrechnung - darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen00:06:10

Heute geht es  um ein ganz brisantes und zur Zeit sehr aktuelles Thema, nämlich um die Reparaturrechnung und die Frage, ob



Früher haben die Haftpflichtversicherungen nur gekürzt, wenn nach Gutachten abgerechnet wurde. Mittlerweile häufen sich die Kürzungen aber auch dann, wenn der Schaden repariert wurde und eine Reparaturrechnung vorliegt. Das hat einen ganz einfachen Grund. Wegen der derzeitigen Zinspolitik steht den Versicherungen das Wasser bis zum Hals, da die Einnahmen drastisch gesunken sind. Also muss das Geld anders verdient werden. Und das geht, in dem man bei den Schadensersatzzahlungen die Daumenschraube anlegt.


Darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen?


Einfache und klare Antwort - nein sie darf nicht.


Würde die Versicherung die Reparatur selbst in die Hand nehmen, könnte sie zu Ihnen auch nicht sagen, wir zahlen aber nur einen Teil davon.


Das Gutachten ist die Grundlage für die Reparatur


Im Gutachten wird der Reparaturweg kalkuliert, der für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Gutachten gibt also die „Fahrtrichtung“ für die Werkstatt vor, wie repariert werden muss. Hält sich die Werkstatt bei der Reparatur an das Gutachten, muss die Versicherung die Reparaturkosten auch vollständig erstatten.


Rechnungsprüfung steht der Versicherung nicht zu


Hierzu gibt es auch ganz klare Vorgaben aus der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof sagt, dass die Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Werkstatt bei der Reparatur Mist gebaut hat und etwas berechnet, was nicht im Gutachten steht.


Der Bundesgerichtshof nennt das das Werkstattrisiko, das vom Schädiger zu tragen ist. Sie als geschädigter Laie dürfen sich auf Fachleute verlassen. Sie haben ein Gutachten und geben Ihr Auto in der Werkstatt zur Reparatur ab. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie kaum noch eine Möglichkeit, auf die Reparatur Einfluss zu nehmen. Wenn hier etwas schief läuft, ist das doch nicht Ihre Schuld. 


Die Versicherung darf nicht einfach hergehen und Rechnungsprüfer spielen.


Warum kürzt die Versicherungen trotzdem?


Sie sind Eltern eines kleinen Kindes, das so lange quängelt, bis es bekommen hat, was es haben will. Um des lieben Frieden willens, weil die Nerven nicht weiter mitmachen, oder weil man sich einfach denkt "Ach komm, wenn ich einmal nach gebe, macht es doch nichts."


Die Versicherung ist wie das kleine Kind. Die probiert es einfach erst mal aus und schaut, wie weit sie mit ihrer Kürzungstaktik kommt. 


Dabei liegen die Summen in den Bereichen, bei denen viele sagen, 


"naja das ist mir den Aufwand eines Gerichtsverfahrens nicht wert." 


Die HUK Coburg zum Beispiel fährt aktuell die Taktik, bei den Reparaturrechnungen die Verbringungskosten nur in Höhe von 80 € zu erstatten. Dabei verliert sie einen Prozess nach dem anderen, der gegen sie geführt wird, Verbringungskosten sind in berechneter Höhe zu erstatten. Und sie macht trotzdem fleissig weiter - warum? Weil ein paar verlorene Prozesse nicht ins Gewicht fallen.


Es gibt doch noch genügend andere, die wegen eines Betrages von weniger als 100 € nicht vor Gericht ziehen.


Viele scheuen das Risiko zu klagen, weil sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder sie akzeptieren die Kürzung einfach auch aus Unwissenheit, weil sie glauben, die Versicherung sei im Recht.


Die Kürzungstaktik der Versicherung geht auf


Die Versicherung ist wie das kleine Kind, das seinen Willen bei den Eltern durchgesetzt hat. Wenn sie akzeptieren, dass die Versicherung ihnen die Rechnung nicht voll erstattet, hat sie ihr Ziel erreicht und wieder ein paar 100 € an Ihnen verdient. Was macht sie also beim nächsten Unfall? 


Richtig, sie probiert es wieder, ob sie mit ihrer Masche durchkommt. Und in den meisten Fällen klappt es auch.


Warum sollte die Versicherung auch mehr bezahlen, wenn Sie das einfach so hinnehmen, dass die Versicherung kürzt.


Der eine oder andere droht zwar damit, vor Gericht zu ziehen, wenn die Versicherung freiwillig nicht zahlt, traut sich dann aber am Ende doch nicht, seine Drohung auch in die Tat umzusetzen. Auch das wissen die Versicherungen und führen sogar Listen, welche Werkstätten, Gutachter oder auch Rechtsanwälte ernstzunehmen sind, und welche auf die Kürzungstaktiken der Versicherungen hereinfallen.


Wenn Sie schon drohen, dann ziehen Sie es bitte auch durch


Sobald Sie bei der Versicherung angekündigt haben, dass Sie das Geld einklagen, wenn die Versicherung nicht zahlt, sollten Sie diesen Schritt auch wirklich gehen. Das Geld steht Ihnen zu. Mit einer richtigen Klagebegründung können Sie den Prozess nur gewinnen. 


Also warum sollten Sie dann auf Geld verzichten, das Ihnen gehört?


21 Feb 2017VRN012 - Wie lange darf sich die Versicherung bei der Schadensregulierung Zeit lassen?00:10:18
Wie lange darf sich die Versicherung Zeit lassen, bis sie den Schadensersatz bezahlen muss? 2, 4 oder doch 6 Wochen? Wann können nächste Schritte gegen die Versicherung eingeleitet werden, um Druck auszuüben und die Versicherung zu einer Zahlung zu bewegen?

Den ausführlichen Artikel hierzu finden Sie auf http://unfall-anwalt-nürnberg.de

07 Mar 2017VRN013 - Diese Fehler sollten Sie nach einem Verkehrsunfall unbedingt vermeiden00:06:32
Sie wollen wissen,
  • welche Fehler Sie nach einem Verkehrsunfall unbedingt vermeiden sollten?
  • warum es ein Kardinalfehler ist, sich nach einem Unfall sofort an die Kfz Versicherung des Unfallgegners zu wenden? und
  • wie Sie bei der Schadensregulierung am besten vorgehen?
Dann hören Sie sich diese Podcastfolge an oder lesen meinen Artikel.
21 Mar 2017VRN014 Wann zahlt Versicherung nach Autounfall00:05:49
Nach einem Verkehrsunfall drängt die Zeit. Wenn das Auto nicht mehr fahrbereit ist, muss schnellstmöglich eine Lösung gefunden werden. Das Interesse der Versicherung, das Geld noch ein wenig zurückzuhalten steht gegen die Interessen des Unfallgeschädigten auf eine schnelle Reparatur und der Werkstatt auf eine schnelle Bezahlung.

Welche Möglichkeiten Sie haben, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Wenn Sie Unterstützung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht brauchen, nehmen Sie Kontakt mit mir auf.
04 Apr 2017VRN015 Verbringungskosten wurden von der Versicherung gekürzt00:04:30
Aktuell kürzen viele Versicherungen die Verbringungskosten bei einer Reparaturrechnung und zahlen nur einen Teil von dem, was in der Rechnung steht. Akzeptieren Sie die Kürzungen nicht einfach, denn es ist Ihr Geld, auf das Sie am Ende verzichten. Den Artikel zu dieser Folge finden Sie auf meinem Unfall-Blog.


18 Apr 2017VRN016 - Die 11 größten Kürzungslügen der Versicherer - Teil 100:08:34

Wenn Sie glauben, daß Ihnen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall alles erstattet wird, was Ihnen zusteht, dann muss ich Sie enttäuschen. Die Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die mittlerweile - bedingt durch die derzeitige Zinspolitik des Herrn Draghi - nahezu kein Geld mehr verdienen. Früher konnten die Verluste der Kfz-Sparte noch durch Einnahmen in anderen Versicherungssparten aufgefangen werden. Diese Zeiten sind erst einmal vorbei. Also muß das Geld dadurch verdient werden, daß bei der Schadensregulierung die Daumenschrauben angezogen werden und Geld eingespart wird. Dabei sind die Kürzungslügen der Versicherungen so geschickt, daß Sie am Ende auch noch glauben, Sie hätten unberechtigte Forderungen gestellt.

 

Mit diesem Artikel möchte ich Sie wieder auf den richtigen Weg führen und Ihnen Mut machen, für Ihre Ansprüche zu kämpfen.

02 May 2017VRN017 - Die 11 größten Kürzungslügen der Versicherer - Teil II00:12:51
Im zweiten Teil der 11 größten Kürzungslügen der Versicherer geht es um die Kürzungen bei der Wertminderung, Kosten für die Reparaturbestätigung, Abschleppkosten, Kosten für die Probefahrt, unfallbedingte Reinigungskosten und den Kostenvoranschlag.

Den Beitrag finden Sie auch zum nachlesen auf meinem Blog unfall-anwalt-nürnberg.de


16 May 2017VRN018 Nachbesichtigung durch Versicherung00:05:10
Darf die Haftpflichtversicherung das Unfallfahrzeug nachbesichtigend, obwohl bereits ein Gutachten vorliegt und der Schaden von Ihrem Gutachter schon geschätzt wurde.
06 Jun 2017VRN019 - Gibt es eine Wertminderung bei einem Vorschaden?00:05:35
Wann gibt es eine Wertminderung bei einem Vorschaden und wann scheidet eine zweite Wertminderung definitiv aus. Wie Sie die Wertminderung ermitteln lassen und worauf Sie den Gutachter unbedingt hinweisen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Zum nachlesen gibt es den Beitrag auf unfall-anwalt-nürnberg.de
21 Jun 2017VRN020 - OLG Bamberg urteilt zu den Sachverständigenkosten00:05:22
OLG Bamberg macht Schluß mit dem Kürzungswahn der Huk-Coburg Versicherung bei den Sachverständigenkosten. Das Urteil des OLG Bamberg sowie das vorinstanzliche Urteil des LG Coburg können Sie nachlesen unter captain-huk.de. Hier finden Sie auch einen Kommentar meines Kollegen Rechtsanwalt Werner Dory, der dieses sensationelle Urteil erstritten und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat.
04 Jul 2017VRN021 - Sommerpause bis 01.08.201700:01:56
Ich mache Urlaubspause bis 01.08.2017. Schicken Sie mir doch gerne Themenvorschläge /-wünsche per E-Mail an helzel@vr-n.eu.
01 Aug 2017VRN022 - Mietwagen nach Unfall00:05:44

Das Thema mit einem Mietwagen nach einem Unfall ist ein Klassiker. Bei nahezu keiner Schadensposition sind die Haftpflichtversicherungen so streitlustig und unnachgiebig, wie bei den Mietwagen. Dabei kommen immer wieder die gleichen Fragen auf, weshalb ich heute noch meinen Beitrag worauf Sie bei der Anmietung eines Ersatzwagens achten sollten ein bisschen ergänze:

Was darf er kosten, wie lange darf ich anmieten, was muss ich sonst noch wissen und beachten?

Klicken Sie auf Mietwagen nach Unfall, wenn Sie den Beitrag nachlesen wollen. 
15 Aug 2017VRN023 - Sind die Kosten für die Reparaturbestätigung erstattungsfähig?00:05:46

Schon lange wird darüber diskutiert, ob die Kosten für die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen von der Versicherung zu ersetzen sind. Hierzu hatte ich ebenfalls schon einmal etwas geschrieben.

 
Urteile in die eine wie in die andere Richtung gibt es mittlerweile wie Sand am Meer.
 
Jetzt hat der Bundesgerichtshof auch noch einen draufgesetzt und sich zu der ganzen Sache geäußert.

Beitrag auf Burhoff.de
29 Aug 2017VRN024 - Versicherung kürzt Reparaturkosten - So wehren Sie sich.00:10:50

Zusammenfassung:

Diese Folge setzt an den Beiträgen Verbringungskosten wurden von der Versicherung gekürzt und Reparaturrechnung – darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen an.

Ergänzend erhalten Sie in dieser Folge wertvolle Informationen, wie Sie sich gegen den Kürzungswahn gegen die Versicherung erfolgreich wehren können. Der Beitrag zeigt 4 Möglichkeiten auf, wie Sie vorgehen können, wenn die Versicherung die Reparaturkosten kürzt.

 

Denn die schlechteste Alternative ist, die Kürzung zu akzeptieren.

 

Damit das nicht immer wieder vorkommt, nenne ich Ihnen die Wege, wie wir in der Kanzlei gegen die Kürzungen der Reparaturkosten vorgehen und welche Schritte Sie davon auch für sich - auch ohne Anwalt - umsetzen können.

 

Den Artikel  Reparaturrechnung – darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen habe ich ergänzt, so dass Sie diese 4 Möglichkeiten auch nachlesen können.

 

07 Sep 2018VRN027 - Die HUK braucht Druck00:03:43
Warum es ohne Druck bei der Regulierung einfach nicht geht und wie Sie trotzdem an Ihr Geld kommen.
Gekürzt hatte die Versicherung Verbringungs-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die Wertminderung wurde außergerichtlich überhaupt nicht bezahlt. 
14 Sep 2018VRN028 - Abschleppkosten00:05:55
Abschleppkosten über 140 km (AG München, Urteil vom 06.10.2014, 322 C 27990/13) https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20M%FCnchen&Datum=06.10.2014&Aktenzeichen=322%20C%2027990/13

Abschleppkosten über 120 km (AG Rosenheim, Urteil vom 12.05.2017, 8 C 90/17) 
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Rosenheim&Datum=12.05.2017&Aktenzeichen=8%20C%2090%2F17


https://unfall-anwalt-nürnberg.de/abschleppkosten/


28 Sep 2018VRN029 - Attestkosten00:04:02
Den Beitrag zu den Attestkosten  in Kurzfassung zum Nachlesen und zu weiteren Schadensersatzansprüchen gibt es unter https://unfall-anwalt-nürnberg.de.


09 Oct 2018VRN030 - Abtretung der Reparaturkosten, Werkstattregress00:05:35
Wenn Sie den Beitrag zum Werkstattregress und zur Abtretung der Reparaturkosten noch einmal nachlesen möchten, klicken Sie einfach auf hier.

Haben Sie Fragen oder möchten Kontakt mit meiner Kanzlei aufnehmen, schicken Sie mir eine E-Mail.
23 Oct 2018VRN031 - Ersatzteilpreise steigen - wird die Luft auf dem Regulierungsmarkt dünner?00:04:46
15 Jan 2019VRN 032 - Gutachterkosten - wann darf die Versicherung die Zahlung verweigern?00:03:47
Wann die Versicherung die Zahlung für einen weiteren Gutachter verweigern kann und wann Sie noch zusätzlich zum Versicherungsgutachter selbst einen Sachverständigen beauftragen dürfen.
31 Jan 2019VRN033 Ist die Fiktive Abrechnung am Ende?00:06:39
Den Beitrag zum nachlesen mit den verlinkten Urteilen finden Sie auf meiner Seite


Weitere Informationen zum Verkehrsrecht:

21 Feb 2019VRN034 - Personenschaden00:03:55
Haben Sie Fragen zu der Folge? Möchten Sie Wünsche oder Anregungen äußern, dann schicken Sie mir doch einfach eine E-Mail an:


Kommentare zum Podcast sind immer erwünscht:

08 Mar 2019VRN035 - Erwerbsschaden00:10:43

Damit Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung Ihren Erwerbsschaden erfolgreich durchsetzen können, gibt es einige Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. Die nachfolgenden 7 Punkte geben Ihnen einen ersten Überblick, was es beim Erwerbsschaden zu beachten gibt. 

1. Erwerbsschaden setzt Vermögensschaden voraus

Voraussetzung ist ein Vermögensschaden. Im ersten Schritt ist der Vermögensschaden festzustellen.

Liegt überhaupt ein Vermögensschaden vor?

Damit überhaupt ein Vermögensschaden festgestellt werden kann, ist nach der Art des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Sind Sie angestellt/verbeamtet/selbständig/arbeitslos/oder im Sozialleistungsbezug.

Je nach Art der Erwerbstätigkeit gibt es unterschiedliche Ermittlungsmethoden, um den Vermögensschaden zu ermitteln. Darauf werde ich Ihnen einem anderen Artikel genauer eingehen.

Angestellte Arbeitnehmerhaben z.B. in den ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Erwerbsschaden, da ihnen im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zusteht. Erst nach Ablauf dieser 6 Wochen tritt ein Erwerbsschaden ein, der aus der Differenz der Krankengeldzahlung zum Lohn besteht. Allerdings hat der Arbeitgeber in diesem Fall einen Vermögensschaden, den er als eigenen Schaden bei der Versicherung geltend machen kann.

Selbständigehaben nur dann einen Vermögensschaden, wenn sie ihre Arbeit nicht nachholen können und wegen längeren krankheitsbedingten Ausfalls keine Einnahmen haben. Für Selbständige ist es damit wesentlich schwieriger einen Erwerbsschaden nachzuweisen, der dann auch tatsächlich von der Versicherung erstattet wird.

2. Erwerbsschaden und Grad der MdE

Wie hoch der Erwerbsschaden ist hängt auch davon ab, in welchem Umfang die Verletzung die Möglichkeit mindert, der Erwerbstätigkeit nachzugehen? Diesen Grad der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und die damit verbundenen Auswirkung auf Ihre Arbeitsfähigkeit müssen Sie nachweisen.
Bei einer MdE bis 20% wird davon ausgegangen, dass eine Möglichkeit besteht, seine Arbeit trotzdem erledigen zu können. Ist dies nicht der Fall, muss Sie der Versicherung nachweisen, warum Sie trotzdem nicht arbeiten können.

3. Erwerbsschaden und die zeitliche Dauer

Die Dauer der Ersatzpflicht hängt von der Dauer der unfallbedingten Einschränkung ab. Sind Sie so stark verletzt worden, dass Sie Ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können, endet die Ersatzpflicht mit dem Eintritt ins Rentenalter.

4. Erwerbsschaden bei Kindern/Schülern/Studenten

Bei Verletzten, die vor dem Unfall noch keine berufliche Tätigkeit aufgenommen haben und die wegen ihrer Verletzungen auch nie einen Beruf werden ausüben können, muss eine Prognose angestellt werden. D.h. es muss überlegt werden, welche berufliche Entwicklung die Person genommen hätte. Hier wird zunächst innerhalb der Familie geschaut, welche Berufe bzw. Ausbildungen ausgeübt werden. Daran wird eine Prognose erstellt, welchen Weg die verletzte Person voraussichtlich genommen hätte. D.h. es ist erst zu schauen, welchen Beruf der oder die Verletzte wahrscheinlich ergriffen hätte und dann ist  die Höhe des voraussichtlich erzielten Einkommens zu schätzen. 

5. Erwerbsschaden bei verspätetem Start ins Berufsleben

Kann die berufliche Tätigkeit wegen des Unfalls erst später aufgenommen werden, da es zu Verzögerungen beim Beginn der Ausbildung gekommen ist, müssen alle Nachteile ausgeglichen werden, die aus dem verzögerten Einstieg in das Berufsleben entstanden sind. Zu denken ist hier in aller Linie auf die Verluste bei der Rente, die durch den späteren Start in den Beruf entstehen.

6. Erwerbsschaden bei beruflichen Alternativen

Besteht die Möglichkeit, in einem anderen Beruf zu arbeiten, oder bei dem Arbeitgeber ein anderes Betätigungsfeld zu besetzen, sind Sie möglicherweise verpflichtet, einen anderen Beruf zu erlernen, oder zumindest eine andere Stelle anzunehmen.
Als Prüfkriterium gilt in diesen Fällen immer, ob es der verletzten Person zumutbar ist, eine andere Stelle anzunehmen und ob eine Umschulung erfolgreich um gesetzt werden kann.

Auch hier versucht eine Versicherung immer wieder gerne, Sie auf solche Alternativen zu verweisen, damit sie keinen oder auch nur einen geringen Erwerbsschaden bezahlen muss. Dies ist auch nicht grundsätzlich zu verurteilen, da man m.E. kränker wird, je länger man unbeschäftigt zu Hause sitzt und sich mit seiner Verletzung beschäftigt. Eine Aufgabe zu haben ist immer von Vorteil. Wenn Sie aber aus gesundheitlichen Gründen aber definitiv keine andere Erwerbstätigkeit ausüben können, dann müssen Sie sich auch keine Kürzungen beim Erwerbsschaden hinnehmen und sich auf eine Alternative verweisen lassen.

7. Ersparte Kosten beim Erwerbsschaden

Ersparen Sie sich durch Ihre Arbeitsunfähigkeit Kosten, müssen Sie sich diese Ersparnisse anrechnen lassen. In der Regel handelt es sich um zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder auch spezielle Berufskleidung, die ohne berufliche Tätigkeit dann nicht mehr anfallen. Diese Kosten werden in der Regel pauschal in Höhe von 5% angesetzt und von der Versicherung abgezogen. Hier versuchen die Versicherungen gerne 10% anzusetzen, was Sie allerdings auf keinen Fall hinnehmen sollten. Können Sie nachweisen, dass Ihre regelmäßigen Kosten sogar unter 5% lagen, sollten Sie die ersparten Kosten konkret berechnen und bei der Erstattung des Erwerbsschaden zugrunde legen, da hier auf längere Zeit gesehen eine ganz ordentliche Summe zusammen kommen kann.
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21 Mar 2019VRN036 - Erwerbsschaden bei Angestellten00:08:30
Weitere Infos zum Thema auf https://unfall-anwalt-nürnberg.de/

Fragen zum Thema beantworte ich gerne per Mail: helzel@vr-n.eu 

04 Apr 2019VRN037 - Kürzungen der Versicherungen erfolgreich eingeklagt00:03:38

Im März 2019 habe ich 2 Klagen gegen die Huk und eine Klage gegen die VHV Versicherung wegen unberechtigter Kürzungen eingereicht.


Einmal wegen verweigerter Erstattung der Sachverständigenkosten, weil das Gutachten angeblich unbrauchbar gewesen sein soll, dann wegen gekürzter Mietwagen-und Abschleppkosten und die dritte Klage wegen gekürzter Reparatur-und Sachverständigenkosten.


Nach Zustellung der Klagen wurden die offenen Beträge durch die Versicherungen sofort bezahlt, ohne dass eine der Versicherungen den Prozess aufgenommen hätte. 


Die Versicherungen müssen in solchen Fällen auch die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Damit hat keiner der Kläger irgendwelche Kosten tragen müssen. Die Firmen haben alle ihr Geld erhalten und müssen nicht wieder irgendwelche unberechtigten Kürzungen ausbuchen. 


Also warum nicht einfach mal auf den Putz hauen und sich gegen den Kürzungswahn der Versicherer wehren?


Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
http://unfall-anwalt-nürnberg.de

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